Im Oktober 2005 trat § 8a SGB VIII „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ in Kraft. Mit dem neuen Bundeskinderschutzgesetz (BKSchG) vom 01.01.12 ist u.a. auch das Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert worden und ebenso der §8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.
Unsere pädagogische Aufgabe ist es, die Ressourcen und Kompetenzen der Eltern zu fördern um dadurch dem Kind ein positives, stärkendes Lebensumfeld zu ermöglichen, es vor entwicklungshemmenden Einflüssen und Bedingungen zu schützen.
Gleichzeitig gestalten wir unsere Beziehung zu den Kindern tragfähig, wertschätzend, annehmend und resilienzfördernd und bieten ergänzend dazu persönlichkeitsfördernde Erfahrungsbereiche an.
Durch den Schutzauftrag sind wir insbesondere verpflichtet, bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bei den Eltern auf entsprechende Hilfen hinzuwirken. Reichen die Maßnahmen innerhalb unseres Aufgabenbereiches nicht aus um eine drohende Kindeswohlgefährdung abzuwenden, kooperieren wir mit Fachstellen wie Jugendamt, Allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt und anderen Beratungsstellen.
Regelmäßige und intensive Auseinandersetzung mit den Inhalten und Themen des § 8a in Arbeitskreisen und Fortbildungen führten zur Entwicklung von konkreten Handlungsleitlinien für den Umgang mit Kindeswohlgefährdung innerhalb unseres Aufgabenbereiches.